Die Lebenspartnerschaft

 

Regelungen zum Erbrecht

 

Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine so genannte eingetragene Lebenspartnerschaft, welche auf Lebzeiten geschlossen wird, begründen. Das regelt das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz sind Lebenspartner erbrechtlich den Ehegatten weitgehend gleichgestellt. Liegt kein Testament vor und hat der verstorbene Lebenspartner Kinder hinterlassen, erbt der überlebende Lebenspartner zu einem Viertel. Sind keine Kinder vorhanden, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern leben noch, erbt der überlebende Partner zur Hälfte. Haben die Partner die Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich dieser Anteil in beiden Fällen um ein Viertel. Sind keine Erben erster, zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Partner allein.

Hinzu kommen die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, die nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Die Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ändern oder ausschließen. Dabei sollten sie sich von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Wurde ein Lebenspartner von dem anderen durch Testament enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht, hat er einen gegen den oder die Erben gerichteten Pflichtteilsanspruch.

In der Erbschaftsteuer werden Lebenspartner dagegen nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt. Sie können nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen und unterliegen der Besteuerung nach Steuerklasse III.

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