Der Schuldner als Erbe

 

Pflichtteil muss nicht geltend gemacht werden

 

In einem Insolvenzverfahren und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase hat der Insolvenzschuldner zahlreiche Pflichten zu erfüllen. Hierbei wird der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder überwachen, dass der Schuldner seine ihm obliegenden Pflichten auch einhält. Kommt der Schuldner diesen Verpflichtungen nicht nach, riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung. Das gesamte Insolvenzverfahren hätte damit seinen Sinn für den Schuldner verloren.

Grob gesagt besteht die Hauptpflicht des Schuldners darin, sich gläubigerfreundlich zu verhalten. So ist er verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihn in die Lage versetzt, soviel wie möglich von seinen Schulden abzuzahlen. Angebotene zumutbare Arbeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Sollte dem Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft zufallen, hat er diese zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen. Der Schuldner hat den Treuhänder über jeden Wohnsitzwechsel und über Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Zahlungen zugunsten der Gläubiger dürfen ausschließlich an den Treuhänder erfolgen, wobei keinem Gläubiger ein Sondervorteil verschafft werden darf.

Nicht jede Handlung des Schuldners, die sich nachteilig für seine Gläubiger auswirkt, führt aber zur Versagung der Restschuldbefreiung.  So hat sich der Bundesgerichtshof jetzt erstmals zu der Frage geäußert, ob ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren einen Pflichtteilsanspruch geltend machen muss oder ob in der Nichtgeltendmachung eines solchen Anspruchs eine Obliegenheitspflichtverletzung liegt, die die Restschuldbefreiung hindert. In ihrem Beschluss vom 25.6.2009 (Aktenzeichen IX ZB 196/08) stellen die Bundesrichter fest, dass der maßgebliche § 295 Absätze 1 und 2 der Insolvenzordnung keine Verpflichtung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs enthält. Ein Verzicht auf die Geltendmachung kann daher keine Obliegenheitsverletzung darstellen.

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