Die Testierfreiheit

 

Wirkung und Grenzen 

 

Unter Testierfreiheit versteht man das Recht des Erblassers, durch letztwillige Verfügungen selbst zu be-stimmen, was nach seinem Tode mit seinem Vermögen geschehen soll. In seiner Testierfreiheit kann der Erblasser nur eingeschränkt sein, wenn er sich durch frühere Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente mit seinem Ehegatten gebunden hat. Will eine Witwe oder ein Witwer ein Testament errichten, ist immer zu prüfen, ob ein früheres Ehegattentestament oder ein Erbvertrag vorliegt und im Widerspruch zu der beabsichtigten Verfügung von Todes wegen steht.

Gemeinschaftliche Testamente binden durch so genannte wechselbezügliche Verfügungen, die miteinander stehen und fallen sollen. Beispiel: Der Ehemann setzt die Ehefrau zur Alleinerbin ein und die Ehefrau umgekehrt die gemeinsamen Kinder als ihre Erben. Solche Verfügungen sind bindend und können nach dem Tode des ersten Ehegatten vom überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Die gleiche Wirkung hat ein Erbvertrag.

Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen lässt sich aufheben, indem man zu Lebzeiten gegenüber dem Ehegatten das gemeinschaftliche Testament formgerecht widerruft oder vom Erbvertrag zurücktritt, sofern der Erbvertrag den Rücktritt zulässt.

Beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes kann die Bindungswirkung durch Anfechtung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes beseitigt werden. Beispiel: Der gebundene Witwer heiratet neu und kann innerhalb einen Jahres seit der Heirat die Verfügung anfechten.

Durch Ausschlagung des Erbes vom erstverstorbenen Ehegatten kann man sich ebenfalls von der Bindungswirkung befreien.

Eine Ausnahme von der Bindungswirkung wechselseitiger Verfügungen ist hingegen dann möglich, wenn die Rechte des bindend Bedachten verbessert werden. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist nur insoweit unwirksam, als sie die Rechte des erbvertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt.

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