Wichtige Vollmachten im Erbrecht

 

Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Falle einer Handlungs- und Hilfsbedürftigkeit des Erblassers der Gefahr einer mangelhaften Verwaltung des Vermögens begegnet und damit die finanzielle Sicherheit der Angehörigen gewährleistet werden. Kann der Erblasser auf Grund Krankheit oder Altersverwirrtheit nicht mehr über seine persönlichen Angelegenheiten entscheiden und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird hierfür ein Betreuer bestellt. Die Erteilung einer solchen Vollmacht ist also ratsam, um bereits im Vorfeld einer etwaigen Betreuungsbedürftigkeit eine Vertrauensperson zu bestimmen.

 

Vollmachten für Erben: Vollmachten, die der Erblasser zu Gunsten seiner Erben außerhalb des Testaments ausstellt, ersparen diesen das Warten auf den Erbschein. Die Erben können allein auf der Grundlage der Vollmacht mit der Nachlassauseinandersetzung beginnen. Sie erhalten z. B. Zugriff auf Bankkonten zur Begleichung von Verbindlichkeiten.

 

Vollmachten für Vermächtnisnehmer: Auch dem Vermächtnisnehmer kann eine Vollmacht erteilt werden. Diese ermöglicht ihm – unabhängig vom Erben – die Erfüllung seines Vermächtnisses.

 

Vollmachten für die Totenvorsorge: Der für die Totenfürsorge Bevollmächtigte muss nicht der Erbe sein, sondern eine Person, die der Verstorbene hiermit beauftragt hat. Die Vollmacht erleichtert alle Maßnahmen, die mit der Beerdigung und der Errichtung sowie der Pflege der Grabstätte zu tun haben. In der Praxis können sich Probleme ergeben, wenn zum Zeitpunkt notwendiger Entscheidungen über die Totenfürsorge das Testament noch nicht eröffnet ist und vermutet wird, dass es entsprechende Anordnungen des Erblassers enthalten könnte. Um Zweifeln zu begegnen, sollten Anordnungen zur Totenfürsorge daher in einer separaten Vollmacht außerhalb des Testaments an den Berechtigten erfolgen.

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