Das öffentliche Testament

 

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Dies hat den Vorteil einer fachkundigen Beratung. Der Notar fertigt eine Niederschrift über den vom Erblasser mündlich erklärten letzten Willen an, liest diese sodann dem Erblasser vor, dieser genehmigt und unterschreibt sie.

 

Das öffentliche Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet werden. Diese Schrift muss jeweils mit der Erklärung des Erblassers verbunden sein, dass darin sein letzter Wille niedergelegt ist. Dabei muss das übergebene Schriftstück, anders als beim privaten Testament, nicht eigenhändig geschrieben sein. Es kann sogar von einem Dritten stammen, z.B. vom Anwalt, der den Erblasser beraten hat.

 

Der Notar muss den Inhalt einer offenen Schrift prüfen und den Erblasser gegebenenfalls beraten bzw. belehren. Eine Beratung bei Übergabe einer verschlossenen Schrift ist nur dann möglich, wenn der Erblasser den Notar über den Inhalt aufklärt. In beiden Fällen hält der Notar in seiner Niederschrift die Übergabe der Schrift sowie die Erklärung des Erblassers fest, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.

 

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht zwar Notargebühren, sie gibt dem Erblasser und nicht zuletzt auch den Erben jedoch erheblich mehr Rechtssicherheit. Der Notar prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kenntnisse die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese in seiner Urkunde ausdrücklich fest. Spätere Behauptungen benachteiligter Erben oder von der Erbfolge ausgeschlossener Verwandter, der Erblasser sei aufgrund seines Alters oder wegen Krankheit nicht mehr testierfähig gewesen, werden dadurch in aller Regel keine Beachtung finden.

 

Der Notar veranlasst in der Regel, dass das öffentliche Testament anschließend in amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Rücknahme aus dieser Verwahrung führt (anders als beim eigenhändigen Testament) zwingend zum Widerruf dieses öffentlichen Testaments, es hat dann keine Wirkung mehr.

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